Rechtslage Geistiges Heilen
Was ist zu beachten, wie absichern?
Die Rechtslage zum Thema Geistiges Heilen betrifft und interessiert auch die schamanisch Praktizierenden.
Oft wurde darüber diskutiert und häufig danach gefragt.
Ist es nötig den Heilpraktiker zu machen, welche Möglichkeiten habe ich das Erlernte anzuwenden um damit anderen zu helfen?
Seit 2005 ist mir das so genannte "Geist-Heiler-Gesetz" bekannt und auch die Möglichkeit durch dieses Gesetz
mit meiner Arbeit als schamanisch Praktizierender für andere tätig zu werden.
Auf geistige-heilung.info hat Martin Heinz es geschafft die Rechtslage in, meiner Meinung nach,
umfassender und allgemein verständlicher Form darzulegen.
Deshalb habe ich mir erlaubt diesen Text als Ganzes hier zu übernehmen:
Rechtliche Aspekte der Heilarbeit Geschrieben von: Martin Heinz Sonntag, den 25. Oktober 2009 um 15:45 Uhr
Viele Jahre lebten Heiler in Angst vor Staatsanwälten, Gesundheitsämtern oder Wettbewerbsvereinen,
die Ihnen sämtliche das Handwerk legen wollten.
Dreh- und Angelpunkt war die bis zur Entscheidung des Musterprozesses gültige Auffassung,
dass Heiler eine Erlaubnis nach dem Heilpraktiker-Gesetz benötigen.
Vom Dachverband Geistige Heilung DGH e.V. wurde daher ein Musterprozess in Gang gesetzt,
um es Heilern unter entsprechenden Voraussetzungen zu ermöglichen, ihrer Tätigkeit auch ohne
eine medizinische Ausbildung, wie es das Heilpraktiker-Gesetz erfordert nachzugehen.
Der Kläger begründete seinen Antrag darauf, dass Geistige Heilung eher als eine Art Fürbitte und
Seelsorge aufzufassen sei, wie sie auch durch christliche Pfarrer oder Priester in der Seelsorge vorgenommen werden.
Es werden dadurch die Selbstheilungskräfte des Körpers gestärkt, aber es entstehe dadurch
keine „Konkurrenz“ zu der Arbeit der Ärzte und Heilpraktiker.
Das Gericht gab durch seine Entscheidung vom 02.03.2004 (AZ 1 BvR 784/03) dem Kläger Recht und
schuf die rechtlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit von Geistheilern ohne medizinische Ausbildung.
Voraussetzung für die freie Arbeit eines Geistheilers
Die in dem Urteil genannte Voraussetzung für die freie Arbeit eines Geistheilers ist es,
dass dieser keine Heilkunde im gesetzlichen Sinn ausübt, d.h. keine Diagnosen stellt und
auch keine Erkrankungen als solche behandelt.
Ebenso vorausgesetzt wird, dass der Geistheiler auch beim Patienten nicht den Eindruck erwecken darf,
Heilkunde auszuüben.
Er darf also weder im weißen Kittel auftreten, noch Diplome, Dankesschreiben o.ä. aushängen,
noch ohne oder mit irgendwelchen Geräten eine „Untersuchung“ am Patienten durchführen,
welche den Eindruck einer Diagnose ergibt.
Auch darf er keine „Medikamente“ verordnen. Dazu zählen auch Dinge wie Tees,
energetisch aktivierte oder programmierte Substanzen oder Ähnliches.
Und er muss den Patienten vor der Behandlung darüber aufklären, dass die Behandlung durch Geistheilung nur
die Selbstheilungskräfte des Körpers unterstützt, aber weder die Diagnose noch die Behandlung durch einen Arzt,
Heilpraktiker oder Psychotherapeut ersetzt.
Ebenso ist es selbstverständlich, dass er keine Heilversprechen geben darf, denn diese könnten den Patienten
davon abbringen, zusätzlich medizinische Hilfe aufzusuchen oder gar dazu führen,
dass er eine medizinische Behandlung abbricht.
Es versteht sich von selbst, dass ein Geistheiler niemals einen Patienten dazu auffordern darf,
eine medizinische Behandlung abzubrechen oder seine Hoffnung allein auf die Arbeit des Geistheilers zu setzen,
da sonst ebenfalls die Gefahr besteht, dass schwere Erkrankungen nicht rechtzeitig behandelt werden.
Voraussetzung ist eine Aufklärung des Patienten vor der Behandlung, damit der Patient die Arbeit des Heilers nicht
mit Medizinkunde im gesetzlichen Sinne verwechselt und genau einschätzen kann, was er erwarten kann, und was nicht.
Erlaubt ist also:
Die gezielte Krankheitsbehandlung, wenn die Diagnose vom Arzt oder Heilpraktiker stammt.
Der Arzt/Heilpraktiker darf also Patienten zum Heiler schicken.
Der Heiler muss nicht in der Arztpraxis tätig werden.
Er kann zu Hause oder in der eigenen Praxis arbeiten.
Für den Arzt/Heilpraktiker ist das auch kein Problem, da er keine medizinische Verantwortung sondern seelische Verantwortung überträgt.
Verboten ist/sind:
Diagnosen, wie z. B. Analysen durch Radionik.
Verordnung von Bachblüten, Essenzen oder anderen Mitteln, die als Heilmittel benutzt werden sollen.
Werbung mit Krankengeschichten oder Dankschreiben, Werbung mit der heilenden Wirkung bestimmter Gegenstände.
Der Heiler ist dafür verantwortlich, dass der Patient ihn nicht für einen Arzt hält und
geistiges Heilen nicht mit ärztlicher Heilkunde verwechselt.
Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler aufklärende Hinweise.
Der Heiler hat dabei die Wahl:
Entweder gibt er dem Patienten vor (!) Beginn der Behandlung ein entsprechendes Merkblatt oder
der Heiler bringt gut sichtbar (!) einen Aushang in seinem Behandlungsraum an.
Der Aushang könnte folgenden Wortlaut haben:
Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die
Diagnose oder Behandlung durch den Arzt/Heilpraktiker.
Wenn auch laut Aussage des Bundesverfassungsgerichtes der deutlich sichtbare Aushang dieser Information genügt,
so ist doch das vom Klienten unterzeichnete Merkblatt die sicherere Lösung,
denn damit lässt sich belegen, dass der Hinweis gegeben worden ist.
Dem Aushang an der Wand sieht niemand an, seit wann er dort hängt.
Wortlaut des Urteils_PDF
PDF des Textes vom Dachverband Geistiges Heilen (DGH)
Geistheiler-Formular für Klienten_PDF